Donnerstag, 4. März 2010

Basistarif

Jede PKV muss den sogenannten Basistarif anbieten, der sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse orientiert und bei dem es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif der PKV-Unternehmen handelt, in den der Versicherte wechseln kann, wenn er älter als 55 Jahre ist, sein Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und er seit mindestens zehn Jahren bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist. Ab 65 Jahren besteht diese Möglichkeit unabhängig vom Einkommen, jedoch muss eine Zugehörigkeit von zehn Jahren in der privaten Krankenversicherung nachgewiesen werden. Der Beitrag für den Standardtarif ist auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt.

Bei der Abrechnung kann es im Basistarif zu Komplikationen kommen. Der Versicherte erhält zwar bei den meisten Gesellschaften eine Versichertenkarte mit der Aufschrift Standardtarif, da der Versicherte beim Arzt meist keine Karte benötigt und er weiterhin als Privatversicherter gilt, wird er auch nach dem Kostenerstattungsprinzip abgerechnet.

Im Basistarif sind jedoch nur die verminderten Gebührenordnungssätze der GOÄ/GOZ versichert, d. h. für persönlich-ärztliche Leistungen max. der 1,7-fache Steigerungssatz, für medizinisch-technische Leistungen max. der 1,3-fache Steigerungssatz, und für Laborleistungen max. der 1,1-fache Steigerungssatz.

Ab dem 1. Juli 2007 erfolgte eine Anhebung dieser Sätze von:

1,7 auf 1,8 sowie 1,3 auf 1,36 und von 1,1 auf 1,16

Ziffern der Gebührenordnung für Zahnärzte dürfen anstatt des 1,7- den 2,0-fachen Steigerungssatz abrechnen.

In der Praxis ist es jedoch trotz des gesetzlichen Anspruchs schwierig, die Heilbehandler zur Abrechnung nach Basistarif zu bewegen. Ein ständiges Verhandeln seitens der Versicherungsnehmer ist daher unerlässlich.

Einem Urteil der Bundesgerichtshofs zufolge dürfen Ärzte auch bei durchschnittlichen Leistungen den Höchstsatz, also einen deutlich höheren Steigerungssatz als beim Basistarif, verlangen.[14]

Aufgrund des § 12 Abs. 1a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) wurde der Standardtarif zum 1. Januar 2009 vom Basistarif abgelöst. Versicherte können zu jeder Zeit in den Basistarif wechseln. Nach § 12 Abs. 1b steht der Basistarif auch für gesetzlich Versicherte offen. Die Aufnahme in den Basistarif darf auch Personen mit Vorerkrankungen nicht verwehrt werden, auch wenn die Gesellschaft nach Ihren Annahmerichtlinien eigentlich ablehnen würde. Die Vertragsleistungen müssen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch besteht (§ 11 SGB V), jeweils vergleichbar sein. Eine Verfassungsbeschwerde, die von einigen Versicherungsunternehmen und Privatpersonen gegen den Basistarif erhoben wurde, war erfolglos (BVerfG, 1 BvR 706/08 vom 10. Juni 2009[1])

Beitragsrückerstattung

Als Beitragsrückerstattung versteht man die teilweise Erstattung bereits gezahlter Monatsbeiträge zur Krankenvoll- und auch Zusatzversicherung. Sie wird gewährt, wenn der Versicherte, je nach Versicherungsanbieter unterschiedlich, einen gewissen Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat.

Es gibt derzeit drei unterschiedliche Systeme:

  • erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – Diese ist eine freiwillige Leistung und wird, je nach Geschäftserfolg des Versicherers, jährlich in der Höhe (bis zu sechs Monatsbeiträge) neu festgelegt.
  • Pauschalleistung – Neben der konventionellen Rückerstattung bieten vereinzelte Versicherer, bei Leistungsfreiheit des Kunden, in aktuellen Verträgen eine vertraglich garantierte Pauschalleistung. Sie steigert sich, je nach Dauer der Leistungsfreiheit, bei einigen Versicherern bis auf sechs Monatsbeiträge und wird im Gegensatz zur herkömmlichen Beitragsrückerstattung unabhängig vom Geschäftserfolg des Versicherers gezahlt.
  • Leistungsfreiheitsrabatt – Ähnlich dem Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung bieten vereinzelte Versicherer nun auch im Krankenvoll- und Zusatzbereich einen jährlich steigenden Rabatt, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies kann bis zu einem Rabatt von bis zu 50 % des regulären Beitrages führen. Anzumerken ist dabei, dass dieser Rabatt, nach Leistungsbezug z. B. in einem Jahr, wie in der Kfz-Versicherung auch, nur langsam (jeweils 10 Prozentpunkte) reduziert wird. Hierbei handelt sich ebenfalls um eine vertraglich garantierte Leistung des Versicherungsunternehmens. (siehe auch Leistungsfreiheitsrabatt)
Quelle: Wikipedia.de

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